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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässiger Weise Lieferungen übertragen hat.
  3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
  4. Teilleistungen bzw. Teillieferungen sind gestattet.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Hat der Lieferer die Aufstellung der Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
  3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  4. Die Aufrechnung durch den Besteller gegen Ansprüche des Lieferers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, es sei denn die Gegenforderung des Bestellers beruht auf demselben Vertragsverhältnis.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt des Lieferers auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung oder Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller erwirbt der Lieferer Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Ware zu dem der vom Besteller verwendeten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit einer ihm gehörenden Hauptsache verbunden, überträgt der Besteller dem Lieferer schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit der Hauptsache eines Dritten, tritt er dem Lieferer hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab; der Lieferer nimmt die Abtretung an.

IV. Fristen für Lieferverzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlagen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.
  4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrenübergang

  1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ab Werk (EXW – Incoterms 2020). Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
  2. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, spätestens wenn die Lieferung die Fertigungsstätte bzw. das Lager verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
  3. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr – für die jeweilige Teillieferung – mit Ablieferung am Aufstellungs- bzw. Montageort auf den Besteller über.
  4. Wenn der Versand, die Zustellung sowie der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers verschoben oder aus vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen verzögert werden, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
  5. Werkleistungen hat der Besteller unverzüglich abzunehmen.
  6. Ist ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass eine förmliche Abnahme stattzufinden hat, ist der Besteller verpflichtet, die Leistung abzunehmen und dem Lieferer eine schriftliche Abnahmebescheinigung zu erteilen.
  7. Der Lieferer kann Zwischenabnahmen von Zwischen- und Teilleistungen verlangen, sofern diese Grundlage für die weitere Leistungserbringung sind.

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Die Verkehrssicherungspflicht am Montageort trägt der Besteller. Er hat dem Lieferer eine unfallfreie Durchführung der Montage zu ermöglichen. Dazu gehört die Beachtung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
  2. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a) das Vorbereiten der Baustelle für eine freie Durchführung der Montagearbeiten,
    b) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und
    Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
    c) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Rohstoffe, wie Gerüste, Hebezeuge
    und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    d) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    e) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
    f) Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind,
    g) sonstige Unterstützung unserer Monteure bei der Montage, soweit sachlich geboten.
  3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretenden Umständen, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
  6. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die
    Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung –  gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VIII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist, ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer, einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2.  Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben
    unberührt.
  3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Art. XI, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
  10. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts freivon gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
    a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Art. XI.
    c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
  7. Stellt der Besteller dem Lieferer schutzrechtsfähige bzw. urheberrechtsfähige Sachen oder Rechte, insbesondere Software, zur Verwendung im Zusammenhang mit dem Lieferobjekt und/oder zur Bearbeitung im Rahmen der Bestellung bei, garantiert der Besteller dem Lieferer im Sinne eines selbständigen Garantieversprechens, dass er über sämtliche Nutzungsrechte verfügt, die für eine Beistellung zur Verwendung und/oder Bearbeitung der beigestellten schutzrechtsfähigen bzw. urheberrechtsfähigen Sache und/oder Rechtes erforderlich sind. Der Besteller räumt dem Lieferer alle zur Ausführung der Bestellung erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an der beigestellten Sache bzw. dem beigestellten Recht, insbesondere an beigestellter Software, ein. Soweit Dritte Ansprüche gegen den Lieferer wegen Schutzrechtsverletzungen im Hinblick auf vom Besteller beigestellte Sachen oder Rechte geltend machen, hat der Besteller den Lieferer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Vorstehend 1c) gilt entsprechend.

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Trau und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

XIV. Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, stehen Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte daran ausschließlich dem Lieferer zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat der Lieferer die entsprechenden Rechte eingeholt.
  2. Dem Besteller wird das nicht ausschließliche Recht eingeräumt, die mitgelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Sofern der Besteller die eingesetzte Hardware wechselt, ist er verpflichtet, die Software von der bisher benutzten Hardware zu entfernen.
  3. Vervielfältigungen der Software sind zulässig, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software auf dem Speichermedium der eingesetzten Hardware des Bestellers sowie das jeweilige Laden in den Arbeitsspeicher der eingesetzten Hardware des Bestellers. Zulässig ist zudem die Anfertigung einer Sicherheitskopie durch den Besteller. Unzulässig ist der Einsatz der Software dergestalt, dass eine zeitgleiche Nutzung über die erworbene Anzahl der Lizenzen hinaus möglich ist.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Software auf Dauer an Dritte weiterzugeben, wenn der Dritte sich mit der Geltung von Abschnitt XIV. dieser AGB einverstanden erklärt. Der Besteller ist sodann verpflichtet, sämtliche Kopien der Software an den Dritten zu übergeben bzw. bei sich zu löschen. Das Recht zur Nutzung der Software seitens des Bestellers erlischt mit Übergabe der Software an den Dritten.
  5. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
  6. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich Kopien bleiben beim Lieferer bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XV. Compliance und Exportbestimmungen

  1. Lieferer und Besteller verpflichten sich wechselseitig, im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung sämtliche anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Rechtsvorschriften einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anti-Korruptions-Gesetze einzuhalten.
  2. Lieferer und Besteller geben sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zur Ermöglichung der Etablierung und Ausgestaltung einer rechtskonformen Geschäftsbeziehung wechselseitig die Zustimmung zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten auf Basis der Verordnungen Nr. VO (EG) 2580/2001, VO (EG) 881/2002, VO (EU) 553/2007 sowie VO (EU) 753/2011 (Anti-Terrorismus-Verordnungen) und sonstigen anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Embargo- und Außenwirtschaftskontrollvorschriften. Dabei werden sie sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
  3. Der Besteller erklärt, dass sein Unternehmen und seine Mitarbeiter nicht auf einer der aufgrund der vorgenannten Vorschriften ergangenen Sanktionslisten verzeichnet sind. Der Besteller verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Umsetzung der Anti-Terrorismus-Verordnungen und sonstigen anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Embargo- und Außenwirtschaftskontrollvorschriften erfolgt. Weiterhin verpflichtet sich der Besteller, dem Lieferer etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse hinsichtlich seines Unternehmens und/oder seiner Mitarbeiter und/oder Dritter, an die er Güter des Lieferers (Waren, Anlagen, Software oder Technologie einschließlich zugehöriger Dokumente) beabsichtigt weiterzugeben, unverzüglich in Textform mitzuteilen.
  4. Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung) und von anderen Rechten durch den Besteller ist ausgeschlossen, soweit diese im Zusammenhang mit der Beachtung anwendbarer nationaler, europäischer und internationaler Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften durch den Lieferer steht. Dies gilt nicht, sofern dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Lieferer ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
  5. Die Erfüllung der vertraglichen Pflichten (Lieferungen und Leistungen) steht unter dem Vorbehalt, dass einer Erfüllung keine nationalen, europäischen oder internationalen Exportkontrollvorschriften, wie Embargos, Sanktionen oder sonstigen Beschränkungen, entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle für die Ausfuhr oder Verbringung notwendigen Informationen und Unterlagen beizubringen.
  6. Verzögerungen auf Grund von exportkontrollrechtlichen Prüfungs- oder Genehmigungsverfahren hemmen Lieferzeiten und Fristen. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist die vertragliche Leistung nicht genehmigungsfähig, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art, insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung, oder von anderen Rechten durch den Besteller ist insoweit ausgeschlossen.
  7. Der Besteller verpflichtet sich gegenüber dem Lieferer zur Einhaltung aller anwendbaren Exportkontrollvorschriften. Bei einer Weitergabe der von dem Lieferer gelieferten Güter (Waren, Anlagen, Software oder Technologie einschließlich zugehöriger Dokumente) an Dritte sind die jeweils anwendbaren Vorschriften des Exportkontrollrechts, namentlich nationale, europäische oder solche der USA, durch den Besteller zu beachten.

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